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Satzung Förderverein Vulkaneum Schotten e.V.

Die Satzung wurde am 17. Mai 2018 in Schotten überarbeitet.

Die Eintragung in das Vereinsregister Friedberg mit der Registernummer: VR 2896 erfolgte am 4. März 2015.

Satzung Förderverein Vulkaneum Schotten e.V. als pdf-Datei anzeigen und ausdrucken:

 

Satzung Förderverein Vulkaneum Schotten e.V. (Text)

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein Vulkaneum Schotten e.V. Er ist im Vereinsregister Friedberg eingetragen; VR 2896. Der Verein hat seinen Sitz in 63679 Schotten, Am Vulkaneum 1.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr.5 AO sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 7 AO.
Die Verwirklichung dieses Zwecks erfolgt durch die finanzielle Förderung und sonstige Unterstützung des von der Stadt Schotten betriebenen Vulkaneums bei seinen Ausstellungen zum Thema Vulkanismus.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 und 2 AO tätig, der seine Mittel zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in Abs. 1 genannten Zwecks verwendet.

3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Unterstützung bei der Erhaltung, Gestaltung und Erweiterung des Vulkaneums; hierunter fällt auch die Kooperation mit anderen Einrichtungen der Region, deren Gegenstand die Förderung der Volksbildung ist.
b) Unterstützung bei der Vervollständigung, Darstellung und Pflege der Ausstellungsgegenstände, z. B. durch Ankauf geeigneter Exponate sowie das Sammeln von Spenden.
c) Unterstützung der Arbeit im Vulkaneum
d) Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen des Vulkaneums
e) Werbung für das Vulkaneum als Bildungseinrichtung
f) Zuwendungen insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sponsorengeldern an die Stadt Schotten zum Betrieb des Vulkaneums

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede interessierte Person werden, auch Vereine und Verbände, sowie juristische Personen, die dem Zweck des Vereins dienen wollen.
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer („erweiterter Vorstand“).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Er ist nur bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters beschlussfähig und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend ist oder die schriftliche Zustimmung von Abwesenden zu einzelnen Tagesordnungspunkten, über die abgestimmt werden muss, vorliegt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem jeweils zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlun-gen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins ist oder, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, durch einfachen Brief oder Fax oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einladung bei jeder Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Wahlen werden geheim mittels Stimmzetteln durchgeführt.
Wenn alle Anwesenden zustimmen, kann auch durch Handaufhebung gewählt werden. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Mitglieder, welche in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können dennoch gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung
Für jedes Geschäftsjahr sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, welche die Kassenführung zu kontrollieren haben und der Versammlung den Kassenbericht erstatten. Wiederwahl beider Kassenprüfer ist einmal möglich.

§ 12 Beiträge und Verwendung der Mittel
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
Zur Verwirklichung und zur Durchführung der Arbeitsvorhaben des Fördervereins werden die Beiträge und jede Art von Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen, die sowohl von Mitgliedern als auch von Nicht-Mitgliedern geleistet werden können, verwendet.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die bürgerliche Gemeinde Stadt Schotten, die es ausschließlich für Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO sowie der Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO durch das Vulkaneum Schotten verwenden darf.

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 02.11.2017.

Schotten, den 17. Mai 2018

 

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